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Satzung der Tennisabteilung

Präambel

Zusätzlich zu der für alle Abteilungen gültigen Abteilungsordnung gibt sich die Tennisabteilung folgendes Abteilungsstatut.

§ 1 Rechtliche Stellung

Die Tennisabteilung ist eine rechtlich unselbständige Abteilung entsprechend § 13 der Vereinssatzung.

§ 2 Mitglieder der Abteilung

Mitglieder der Tennisabteilung müssen auch Vereinsmitglieder sein. Passive Mitglieder werden auf ihren Antrag bevorrechtigt aktiviert.


§ 3 Beiträge

  1. An Abteilungsbeiträgen werden Aufnahmegelder und jährliche, soweit erforderlich, einmalige Abteilungsumlagen erhoben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
  2. Mitgliedern kann die Benutzung der vereinseigenen Tennisplätze untersagt werden, solange sie nach einer Mahnung fällige Beiträge nicht leisten.

§ 4 Organe der Tennisabteilung

Die Organe der Tennisabteilung sind

  1. die Abteilungsleitung
  2. der Abteilungsrat
  3. die Abteilungsversammlung

§ 5 Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus:

  1. Abteilungsleiter/in
  2. Leiter/in Ressort Sport
  3. Leiter/in Ressort Jugendsport
  4. * Stellvertretendem Leiter/ Stellvertretender Leiterin Ressort Jugendsport
  5. Leiter/in Ressort Finanzen
  6. Leiter/in Ressort Technik
  7. * Stellvertretendem Leiter/ Stellvertretender Leiterin Ressort Technik
  8. Leiter/in Ressort Gesellschaftliches und Medien
    * Die Abteilungsleitung wird um einen Stellvertretenden Leiter/ eine Stellvertretende Leiterin Ressort Jugendsport erweitert, wenn aufgrund der jugendlichen Mitgliederzahlen und der dadurch hohen Belastung des Leiters/ der Leiterin Jugendsport - für dieses zusätzliche Amt- Erfordernis besteht. Sie wird um einen Stellvertretenden Leiter/ eine Stellvertretende Leiterin Ressort Technik erweitert, wenn dieses Amt nicht durch ein einzelnes Mitglied besetzt werden kann.
  1. Die Abteilungsleitung ist das oberste leitende und vollziehende Organ der Tennisabteilung. Sie ist zuständig für alle Entscheidungen, welche die Mitglieder der Abteilungsleitung nicht im Rahmen der Führung ihres Geschäftsbereiches allein treffen können. Sie entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern in die Tennisabteilung und bestimmt Richtlinien für die Verwaltung der Tennisabteilung und die Geschäftsführung der Mitglieder der Abteilungsleitung.

  2. Der Abteilungsleiter/ Die Abteilungsleiterin führt in der Abteilungsleitung den Vorsitz, leitet ihre Geschäfte und sorgt für den Vollzug ihrer Entscheidungen. Er/ Sie vertritt die Tennisabteilung gegenüber dem Vorstand des Vereins und Dritten. Er/ Sie kann an Stelle der Abteilungsleitung im Rahmen der Satzung und Finanzordnung des Vereins dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen. Hiervon hat er/ sie die Abteilungsleitung zu unterrichten. Er/ Sie beruft mit Zustimmung des Abteilungsrates mindestens 2 Mitglieder der Abteilungsleitung zu seinen Stellvertretern.

  3. Die weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung führen im Rahmen der von der Abteilungsleitung bestimmten Richtlinien ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber der Abteilungsversammlung.

  4. Scheidet der Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin oder der Leiter/ die Leiterin Ressort Sport aus der Abteilungsleitung aus, so wählt eine Abteilungsversammlung einen Nachfolger innerhalb von 3 Monaten. Ein nachfolgender Abteilungsleiter/ Eine nachfolgende Abteilungsleiterin bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Scheidet ein weiteres Mitglied aus der Abteilungsleitung aus, so wird der Nachfolger durch den Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin mit Zustimmung der Abteilungsleitung ernannt. Ein Nachfolger/ Eine Nachfolgerin bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Abteilungsversammlung; er/ sie gilt im Falle seiner Bestätigung als gewähltes Mitglied der Abteilungsleitung.

§ 6 Abteilungsrat

  1. Der Abteilungsrat besteht aus 11 *(ggf. 13) Mitgliedern.
    Mitglieder des Abteilungsrates sind:

    1. Abteilungsleiter/in und Ressortleiter/in Sport,
    2. die gewählten weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung,
    3. die Beiräte.

    In den Abteilungsrat können nur der Tennisabteilung angehörende ordentliche Mitglieder gewählt werden. Den Vorsitz im Abteilungsrat führt der Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin. Scheiden Mitglieder des Abteilungsrates während ihrer Geschäftszeit aus, so rücken Beiräte nach. Soweit in der nächstfolgenden Abteilungsversammlung Nachfolger/innen ausgeschiedener Mitglieder der Abteilungsleitung gewählt werden, scheidet eine gleiche Zahl von Beiräten aus.

  2. Der Abteilungsrat ist zuständig für
    1. den Erlass und die Änderung einer Wahlordnung, einer Hausordnung, einer Platzordnung, einer Ranglistenordnung und einer Gastspielerordnung,
    2. die Aufstellung des Haushaltsplans.

    Er wirkt bei bedeutenden Entscheidungen der Abteilungsleitung mit, insbesondere bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen über das laufende Geschäftsjahr hinaus und bei baulichen Maßnahmen, die das Erscheinungsbild auf Dauer verändern. Die Finanzordnung des Vereins ist zu beachten. Er ist auf Verlangen von mindesten 5 seiner Mitglieder oder von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern der Tennisabteilung einzuberufen.

§ 7 Abteilungsversammlung

    1. Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich im letzten Kalendervierteljahr statt.
    2. Die Abteilungsversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Tennisabteilung. Sie wird vom Abteilungsleiter/ von der Abteilungsleiterin, soweit Wahlentscheidungen zu treffen sind, von dem/der Vorsitzenden eines jeweils zu wählendem Wahlausschuss geleitet.
    3. Die Abteilungsversammlung entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden über
      1. vorbehaltlich der Genehmigung des Vereinsrats den Erlass und die Änderung des Abteilungsstatuts,
      2. vorbehaltlich der Genehmigung des Vereinsrats den Erlass und die Änderung der Beitragsordnung,
      3. die Auflösung des Abteilungsrates.

      Sie wählt mit der Mehrheit der Anwesenden mindestens 18-jährigen Mitglieder, falls wenigstens 1 Mitglied dies verlangt, in geheimer Abstimmung

      1. die Mitglieder der Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend zum 1. Januar des Folgejahres,
      2. im folgenden Kalenderjahr die weiteren Mitglieder des Abteilungsrates (Beiräte) und möglichst 2 Ersatzmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend zum 1.Januar des Folgejahres,
      3. die ernannten Mitglieder der Abteilungsleitung für den Rest der Geschäftszeit; das Recht der Abteilungsversammlung, ein anderes Mitglied in die Abteilungsleitung zu wählen, bleibt damit unberührt,
      4. in Fällen des § 5 Abs.5 Satz 1den Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin oder den/ die Ressortleiter/in Sport für den Rest der Geschäftszeit,
      5. für den Rest der jeweiligen Geschäftszeit die neuen Mitglieder des Abteilungsrates im Falle seiner Auflösung.

§ 8 Haushaltspläne

      Vorbereitung, Erlass und Änderung der Haushaltspläne sind entsprechend der Bestimmungen den Bestimmungen der Vereinssatzung vorzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Haushaltspläne sind nur nach Genehmigung durch den Vereinsrat verbindlich.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

      Soweit diese Abteilungsstatut Regelungen über die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Ablauf von Versammlungen oder Sitzungen der Organe der Tennisabteilung nicht enthält, gelten ergänzend sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Abteilungsordnung.
      Dieses Abteilungsstatut für die Tennisabteilung tritt nach Genehmigung durch die Abteilungsversammlung am 24.11.2020 in Kraft und ersetzt das bisherige vom 28.10.2010.

 

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