Unsere Ordnungen
Sie können rechts die gewünschte Ordnung bzw. Ordnung auswählen
Beitragsordnung
1. Mitgliedschaft
In der Tennisabteilung gibt es die aktive und passive Mitgliedschaft. Passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag und können nur als Gastspieler/innen Tennis spielen. In der Mitgliedschaft ist auch die beitragsfreie Teilnahme an den weiteren Sportarten im Hauptverein eingeschlossen.
2. Ermäßigungen und beitragsfreie Mitgliedschaften
In begründeten Härtefällen kann die Abteilungsleitung Mitglieder temporär vom Beitrag freistellen bzw. den Beitrag reduzieren.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Eintritt, Mitgliedsdauer und Kündigungsfrist
Ein Eintritt in die Tennisabteilung ist jederzeit möglich, vorbehaltlich etwaiger Wartelisten oder Bedenken der Abteilungsleitung.
Bei Eintritt vom 1. 1. – 30.6. ist der volle Jahresbeitrag fällig.
Bei Eintritt vom 1. 7. – 31.12. ist der halbe Jahresbeitrag fällig.
Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung kann jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen (somit spätestens zum 15. 11. des laufenden Jahres).
4. Verzehrgutschrift
Alle aktiven Mitglieder ab 18 Jahren haben neben dem Beitrag einen Verzehrbon in Höhe von 75 € zu bezahlen. Dieser Bon wird Ihnen nach Beitragszahlung als Verzehrgutschrift bei den Wirtsleuten gutgeschrieben.
5. Mitgliedsbeitrag
In dem Jahresbeitrag ist die erforderliche Mitgliedschaft im Hauptverein eingeschlossen.
Kategorie | Beiträge pro Kalenderjahr | Hauptverein |
Tennisabteilung |
Beitrag |
J |
Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten und Auszubildende
|
90 €
|
60 €
|
150 € |
E |
Erwachsene
|
138 €
|
162 €
|
300 € |
Ab 18 Jahren muss ein Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsnachweis jährlich vorgelegt werden, um den reduzierten Beitrag nachzuweisen.
Erwachsene (bis zu 2 Erziehungsberechtigte) und Jugendliche, die zur gleichen Familie gehören, erhalten Rabatt. Dabei richtet sich der Beitrag nach der Summe der Familienpunkte bezogen auf den Spartenbeitrag. (Familien-Beitrag zur Mitgliedschaft im Hauptverein ist in der Beitragsordnung des Hauptvereines geregelt).
Für jedes Mitglied der Kategorie E gibt es 2 Punkte, und 1 Punkt für jedes Mitglied der Kategorie J. Der Gesamtbeitrag der Familie ohne Verzehrbon ist dann
Familienpunkte | Beitrag ohne Verzehrbon |
1 |
150 €
|
2 |
300 €
|
3 | 400 € |
4 | 500 € |
5 oder mehr | 600 € |
Passive Mitglieder zahlen keinen Abteilungsbeitrag, sondern nur den Hauptvereinsbeitrag von 60 €.
Einmalige Anmeldegebühr für Neu-Mitglieder gemäß Beitragsordnung des Hauptvereines.
Der Jahresbeitrag wird mittels Lastschrift-Einzugsermächtigung jeweils im Februar abgebucht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Diese Beitragsordnung wurde am 24.11.2020 von der Abteilungsversammlung beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vereinsrat zum 01.01.2021 in Kraft.
Gastspielordnung
Gastspieler/innen können nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen zum Spiel auf den Plätzen des Vereins zugelassen werden:
§ 1
Als Gastspieler/in gelten alle nicht aktiven Mitglieder der Tennisabteilung und Vereinsfremde. Gastspieler/innen können:
- nur mit aktiven Mitgliedern der Tennisabteilung
- mit dem Vereinstrainer zu den festgelegten Zeiten am Spielbetrieb teilnehmen.
§ 2
Gastspieler/innen sind nur zugelassen, wenn bei Spielbeginn mindestens zwei Plätze frei sind. Eine Buchung / Platzreservierung für Gastspieler ist nicht möglich.
Von Saisonbeginn bis zum 15.07. sind aufgrund des Punktspiel- und Trainingsbetriebes die Plätze für Gastspiele von 17.00 Uhr – 20.00 Uhr gesperrt.
§ 3
Gastspieler/innen sind nur dann spielberechtigt, wenn sie die Gastspieler-Bedingungen anerkennen. Dies hat durch Unterschrift in der Gastspieler/innen-Liste zu geschehen.
Die anfallende Gebühr ist vor Betreten des Platzes bei den Wirtsleuten zu entrichten. Sollten diese zum Beginn der Gastspieler/innen-Stunde nicht anwesend sein, ist die Gastspielgebühr in einem Briefumschlag in den Briefkasten einzuwerfen.
Die Platzgebühr beträgt pro Platz für 60 Minuten:
für Vereinsfremde 10 €,
für Jugendliche und passive Vereinsmitglieder 7 €.
§ 4
Die Gastspieler/innen-Stunde beträgt 60 Minuten. Sollten im Anschluss keine Vereinsspieler Anspruch auf den Platz erheben, kann diese – gegen eine erneute Gebühr – um 60 Minuten verlängert werden.
§ 5
Der/Die Gastgeber/in haftet gesamtschuldnerisch für die anfallenden Gebühren.
§ 6
Die Haftung des Vereins sowie der Abteilungsfunktionäre gegenüber Gastspielern ist auf die vorsätzliche Verursachung von Schäden beschränkt.
§ 7
Personen, die diese Gastspieler/innen-Ordnung und die Platzordnung nicht beachten und ihr zuwiderhandeln, wird jede weitere Benutzung der Tennisanlage untersagt.
§ 8
Ein Gastspieler ist maximal fünfmal pro Saison spielberechtigt. Ausnahmen können durch den Abteilungsleiter oder den Ressortleiter Sport erteilt werden.
Diese Gastspieler/innen-Ordnung setzt die bisherige vom 06.10.2020 außer Kraft.
Beschlossen in der Abteilungsratssitzung am 05.11.24.
Platzordnung
§ 1
Die vereinseigenen Tennisplätze stehen grundsätzlich nur den aktiven Mitgliedern der Tennisabteilung zur Verfügung. Gastspieler/innen können, nach Maßgabe der Gastspielerordnung, zugelassen werden.
Auf der Anlage kann derzeit laut Spielzeitbeschränkung nur Tennis gespielt werden:
– von Montag bis Freitag von 7.00 bis 20.00 Uhr,
– an Samstagen von 8.00 bis 20.00 Uhr,
– an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr.
§ 2
Die Plätze dürfen nur mit Tennisschuhen betreten werden. Es darf nur in üblicher Tennissportbekleidung gespielt werden.
§ 3
Die Platzreservierung erfolgt über das Online Tool und ist nur für Mitglieder der Tennisabteilung erlaubt (Reservierender und Mitspieler). Ein Mitspieler muss eingetragen werden mit Vor- und Nachnamen. Die Platzbelegungszeit für zwei Spieler beträgt 60 Minuten, kann jedoch beliebig fortgesetzt werden, falls es keinen Platzbedarf gibt.
§ 4
Montag bis Freitag ab 18 Uhr ist, auf nicht durch Training belegten Plätzen, berufstätigen Mitgliedern Vorrang zu gewähren. Wettkampfspiele haben zu jeder Zeit Vorrang.
§ 5
Platzpflege: Nach dem Spiel sind die Plätze abzuziehen und die Linien zu kehren.
Sollten die Plätze trocken sein, sind diese vor und nach dem Spiel gründlich zu wässern.
§ 6
Abteilungsleiter/in, Ressortleiter/in Sport und Ressortleiter/in Jugend können besondere Anordnungen über Spielzeit und Platzbelegung treffen, insbesondere Zuweisung von Plätzen für Training und Turniere.
Beschlossen in der Abteilungsratssitzung am 05.11.2024.
Hausordnung
§ 1
Der Zutritt zur Tennisanlage und zum Vereinsheim ist nur Vereinsmitgliedern und deren Gästen gestattet, bzw. Gästen, die einer Einladung der Tennisabteilung gefolgt sind.
§ 2
Die von der Abteilungsleitung mit dem Pächter vereinbarten Öffnungszeiten sind einzuhalten.
§ 3
Private Feiern im Vereinsheim von Vereinsmitgliedern oder dem Vereinsheimpächter dürfen nur mit rechtzeitig vorher (14 Tage) eingeholter Zustimmung des Abteilungsleiters/ der Abteilungsleiterin stattfinden.
Neben dem Pächter ist ein Teilnehmer als Verantwortlicher zu benennen, der verpflichtet ist, für ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
Dabei sind die Verpflichtungen in Bezug auf Ruhestörung der Nachbarn unbedingt zu beachten. Bei Abwesenheit des Pächters oder eines Vertreters darf die Küche nicht benutzt werden. In diesem Falle ist der Verantwortliche verpflichtet, für Säuberung der benützten Räume bis spätestens am Morgen nach der Veranstaltung zu sorgen.
§ 4
Das Vereinsheim darf nicht mit Tennisschuhen betreten werden.
§ 5
Das Mitbringen und Halten von Haustieren auf dem vereinseigenen Gelände ist untersagt. Hunde sind in Ausnahmefällen unter Einhaltung nachfolgender Punkte auf der Anlage erlaubt:
1. Hunde sind ausnahmslos in unmittelbarer Nähe ihrer Besitzer an der Leine zu führen.
2. Der Hundebesitzer darf in Begleitung seines Hundes nicht Tennis spielen.
3. Hunde haben strenges Tennisplatzverbot.
4. Der Hundebesitzer hat dafür zu sorgen, dass der Hund sich ruhig verhält und die Anlage keinesfalls verschmutzt. Im Falle einer Verschmutzung ist diese sofort zu entfernen.
5. Sollte sich ein Vereinsmitglied durch das Verhalten des Hundes gestört fühlen, muss der Hund die Anlage verlassen.
6. Die Abteilungsleitung kann einzelnen Hunden das Betreten der Anlage generell verbieten.
7. Auf der gesamten Anlage ist gegenseitige Rücksichtnahme und sportliche Fairness das oberste Gebot.
Diese Regelung gilt ab 1.1.2022 nur unter Vorbehalt und kann vom Abteilungsrat jederzeit zurückgenommen werden.
§ 6
Das Klettern auf Bäume und Zäune ist untersagt.
§ 7
Pkw und Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Abstellflächen zu parken bzw. abzustellen.
§ 8
Das Vereinseigentum bzw. das Vereinsinventar ist pfleglich und sachgemäß zu behandeln.
Einer Verschmutzung der Anlage bzw. des Vereinsheimes ist entgegenzuwirken. Den Erläuterungen des Ressortleiters Technik ist unbedingt Folge zu leisten; die entsprechenden Aushänge sind zu beachten.
§ 9
Innerhalb des Vereinsheims ist mit Rücksicht auf die Nichtraucher/innen und zum Vorbild der Jugendlichen das Rauchen untersagt.
Die Pächter sind verpflichtet, Raucher/innen darauf hinzuweisen.
§ 10
Zuwiderhandlungen können im Wiederholungsfall zu Hausverbot, bzw. Spiel- und Platzverbot auf Zeit führen. In solchen Fällen hat die Abteilungsleitung zu befinden und der Abteilungsleiter das Verbot auszusprechen.
Diese Hausordnung gilt ab dem 1. 1. 2022 und ersetzt diejenige vom 1. 1. 2021.
Verzehrbon-Regelung
Zur Rentabilität der Bewirtschaftung des Clubhauses sollen alle aktiven erwachsenen Mitglieder durch angemessenen Verzehr beitragen.
Daher gilt:
- Alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre erwerben zu Beginn eines Jahres mit der Zahlung des Jahresbeitrages zusätzlich einen Verzehrbon in der in der Beitragsordnung festgesetzten Höhe, derzeit 75 €. Der Verzehrbon ist als Gutschrift bei den Wirtsleuten vermerkt und kann ganzjährig eingelöst werden.
- Der Verzehrbon hat nur im Ausgabejahr Gültigkeit.
- Die Wirtsleute führen Buch über die Verwendung des Verzehrbons und der Kontostand kann jederzeit eingesehen werden. Rückgeld wird nicht gewährt.
- Der Wert nicht eingelöster Verzehrbons wird am Jahresende den Pächtern ausbezahlt.
Beschlossen in der Abteilungsratssitzung am 6. 10. 2020.
Satzung der Tennisabteilung
Präambel
Zusätzlich zu der für alle Abteilungen gültigen Abteilungsordnung gibt sich die Tennisabteilung folgendes Abteilungsstatut.
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Tennisabteilung ist eine rechtlich unselbständige Abteilung entsprechend § 13 der Vereinssatzung.
§ 2 Mitglieder der Abteilung
Mitglieder der Tennisabteilung müssen auch Vereinsmitglieder sein. Passive Mitglieder werden auf ihren Antrag bevorrechtigt aktiviert.
§ 3 Beiträge
- An Abteilungsbeiträgen werden Aufnahmegelder und jährliche, soweit erforderlich, einmalige Abteilungsumlagen erhoben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
- Mitgliedern kann die Benutzung der vereinseigenen Tennisplätze untersagt werden, solange sie nach einer Mahnung fällige Beiträge nicht leisten.
§ 4 Organe der Tennisabteilung
Die Organe der Tennisabteilung sind
- die Abteilungsleitung
- der Abteilungsrat
- die Abteilungsversammlung
§ 5 Abteilungsleitung
1. Die Abteilungsleitung besteht aus:
- Abteilungsleiter/in
- Leiter/in Ressort Sport
- Leiter/in Ressort Jugendsport
- * Stellvertretendem Leiter/ Stellvertretender Leiterin Ressort Jugendsport
- Leiter/in Ressort Finanzen
- Leiter/in Ressort Technik
- * Stellvertretendem Leiter/ Stellvertretender Leiterin Ressort Technik
- Leiter/in Ressort Gesellschaftliches und Medien
* Die Abteilungsleitung wird um einen Stellvertretenden Leiter/ eine Stellvertretende Leiterin Ressort Jugendsport erweitert, wenn aufgrund der jugendlichen Mitgliederzahlen und der dadurch hohen Belastung des Leiters/ der Leiterin Jugendsport - für dieses zusätzliche Amt- Erfordernis besteht. Sie wird um einen Stellvertretenden Leiter/ eine Stellvertretende Leiterin Ressort Technik erweitert, wenn dieses Amt nicht durch ein einzelnes Mitglied besetzt werden kann.
- Die Abteilungsleitung ist das oberste leitende und vollziehende Organ der Tennisabteilung. Sie ist zuständig für alle Entscheidungen, welche die Mitglieder der Abteilungsleitung nicht im Rahmen der Führung ihres Geschäftsbereiches allein treffen können. Sie entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern in die Tennisabteilung und bestimmt Richtlinien für die Verwaltung der Tennisabteilung und die Geschäftsführung der Mitglieder der Abteilungsleitung.
- Der Abteilungsleiter/ Die Abteilungsleiterin führt in der Abteilungsleitung den Vorsitz, leitet ihre Geschäfte und sorgt für den Vollzug ihrer Entscheidungen. Er/ Sie vertritt die Tennisabteilung gegenüber dem Vorstand des Vereins und Dritten. Er/ Sie kann an Stelle der Abteilungsleitung im Rahmen der Satzung und Finanzordnung des Vereins dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen. Hiervon hat er/ sie die Abteilungsleitung zu unterrichten. Er/ Sie beruft mit Zustimmung des Abteilungsrates mindestens 2 Mitglieder der Abteilungsleitung zu seinen Stellvertretern.
- Die weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung führen im Rahmen der von der Abteilungsleitung bestimmten Richtlinien ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber der Abteilungsversammlung.
- Scheidet der Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin oder der Leiter/ die Leiterin Ressort Sport aus der Abteilungsleitung aus, so wählt eine Abteilungsversammlung einen Nachfolger innerhalb von 3 Monaten. Ein nachfolgender Abteilungsleiter/ Eine nachfolgende Abteilungsleiterin bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Scheidet ein weiteres Mitglied aus der Abteilungsleitung aus, so wird der Nachfolger durch den Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin mit Zustimmung der Abteilungsleitung ernannt. Ein Nachfolger/ Eine Nachfolgerin bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Abteilungsversammlung; er/ sie gilt im Falle seiner Bestätigung als gewähltes Mitglied der Abteilungsleitung.
§ 6 Abteilungsrat
- Der Abteilungsrat besteht aus 11 *(ggf. 13) Mitgliedern.
Mitglieder des Abteilungsrates sind:
- Abteilungsleiter/in und Ressortleiter/in Sport,
- die gewählten weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung,
- die Beiräte.
In den Abteilungsrat können nur der Tennisabteilung angehörende ordentliche Mitglieder gewählt werden. Den Vorsitz im Abteilungsrat führt der Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin. Scheiden Mitglieder des Abteilungsrates während ihrer Geschäftszeit aus, so rücken Beiräte nach. Soweit in der nächstfolgenden Abteilungsversammlung Nachfolger/innen ausgeschiedener Mitglieder der Abteilungsleitung gewählt werden, scheidet eine gleiche Zahl von Beiräten aus. - Der Abteilungsrat ist zuständig für
- den Erlass und die Änderung einer Wahlordnung, einer Hausordnung, einer Platzordnung, einer Ranglistenordnung und einer Gastspielerordnung,
- die Aufstellung des Haushaltsplans.
Er wirkt bei bedeutenden Entscheidungen der Abteilungsleitung mit, insbesondere bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen über das laufende Geschäftsjahr hinaus und bei baulichen Maßnahmen, die das Erscheinungsbild auf Dauer verändern. Die Finanzordnung des Vereins ist zu beachten. Er ist auf Verlangen von mindesten 5 seiner Mitglieder oder von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern der Tennisabteilung einzuberufen.
§ 7 Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich im letzten Kalendervierteljahr statt.
- Die Abteilungsversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Tennisabteilung. Sie wird vom Abteilungsleiter/ von der Abteilungsleiterin, soweit Wahlentscheidungen zu treffen sind, von dem/der Vorsitzenden eines jeweils zu wählendem Wahlausschuss geleitet.
- Die Abteilungsversammlung entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 der Anwesenden über
1. vorbehaltlich der Genehmigung des Vereinsrats den Erlass und die Änderung des Abteilungsstatuts,
2. vorbehaltlich der Genehmigung des Vereinsrats den Erlass und die Änderung der Beitragsordnung,
3. die Auflösung des Abteilungsrates.
Sie wählt mit der Mehrheit der Anwesenden mindestens 18-jährigen Mitglieder, falls wenigstens 1 Mitglied dies verlangt, in geheimer Abstimmung
- die Mitglieder der Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend zum 1. Januar des Folgejahres,
- im folgenden Kalenderjahr die weiteren Mitglieder des Abteilungsrates (Beiräte) und möglichst 2 Ersatzmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend zum 1.Januar des Folgejahres,
- die ernannten Mitglieder der Abteilungsleitung für den Rest der Geschäftszeit; das Recht der Abteilungsversammlung, ein anderes Mitglied in die Abteilungsleitung zu wählen, bleibt damit unberührt,
- in Fällen des § 5 Abs.5 Satz 1den Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin oder den/ die Ressortleiter/in Sport für den Rest der Geschäftszeit,
- für den Rest der jeweiligen Geschäftszeit die neuen Mitglieder des Abteilungsrates im Falle seiner Auflösung.
§ 8 Haushaltspläne
- Vorbereitung, Erlass und Änderung der Haushaltspläne sind entsprechend der Bestimmungen den Bestimmungen der Vereinssatzung vorzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Haushaltspläne sind nur nach Genehmigung durch den Vereinsrat verbindlich.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
- Soweit diese Abteilungsstatut Regelungen über die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und den Ablauf von Versammlungen oder Sitzungen der Organe der Tennisabteilung nicht enthält, gelten ergänzend sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Abteilungsordnung.
- Dieses Abteilungsstatut für die Tennisabteilung tritt nach Genehmigung durch die Abteilungsversammlung am 24.11.2020 in Kraft und ersetzt das bisherige vom 28.10.2010.
Satzung de Hauptvereins
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Beitragsordnung
Gastspielordnung
Platzordnung
Hausordnung
Verzehrbonregelung (ausgesetzt ab 2024)
Satzung (Abteilungsstatut) Tennisabteilung
Satzung Hauptverein